Satzung
der "Interessenvereinigung Jugendweihe Landesverband Thüringen e.V."
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen "Interessenvereinigung Jugendweihe
Landesverband Thüringen e.V." (im folgenden Verein genannt).
Die offizielle Abkürzung lautet "Jugendweihe Thüringen e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das
Vereinsregister des
Amtsgerichtes Erfurt unter der Nummer 529 eingetragen.
- Der Verein
organisiert sich als Gesamtverband mit rechtlich selbständigen
Untergliederungen.
- Der Verein ist Mitglied im Bundesverband "Jugendweihe Deutschland e.V."
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Der Verein fühlt sich der Tradition der Jugendweihe ab 1852
verpflichtet und
pflegt die Zusammenarbeit mit allen, die dieser Tradition nahe stehen und
in ihrer Satzung humanistische Ziele verfolgen. Hierzu bietet der Verein jungen
Menschen, vornehmlich im Alter von 13 bis 15 Jahren, die Teilnahme an der
Jugendweihe an. Der Verein gestaltet Feiern zur Jugendweihe, in denen die
Teilnehmer in festlicher und jugendgemäßer Atmosphäre den Eintritt in das
Jugendalter begehen. - Der
Verein führt ebenso die Tradition der Namensgebung fort und bietet
hierfür festliche Veranstaltungen an. - Als Träger der freien Jugendhilfe fördert der Verein die Jugendarbeit
und Jugendverbandsarbeit (Jugendpflege und Jugendfürsorge) im Sinne des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Dazu gestaltet er eine offene Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit mit
erlebnis- und inhaltsreichen Gesprächen, Begegnungen, Veranstaltungen,
Exkursionen und Jugendfahrten. - Der Verein ist
Ansprechpartner für orientierungssuchende Jugendliche und
unterstützt sie bei ihrer Identitätssuche. - Der Verein übt seine Tätigkeit aus, indem er jungen Menschen u.a. hilft:
humanistisch- ethische Lebensvorstellungen kennen zu lernen und zu entwickeln,
Verantwortungsgefühl für das eigene Handeln, für eine menschliche Gesellschaft
und eine gesunde Umwelt zu entfalten sowie selbst aktiv zu werden, sich mit
Rechten und Pflichten auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Regelungen
vertraut zu machen und entsprechend zu handeln, Toleranz im Umgang mit
Menschen zu üben, mit Widersprüchen und Konflikten leben und gewaltfrei
umgehen zu lernen, unduldsam zu sein gegenüber Erscheinungen und
Auffassungen von Faschismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. - In diesem Sinne leistet der Verein einen Beitrag zur
Völkerverständigung, zu
Solidarität und zur Achtung des Menschen und der Menschenrechte. - Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes; er ist
parteipolitisch und
weltanschaulich ungebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt seine Zwecke auf
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Weise, insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege im
Sinne des Abschnitts 3 der Abgabenordnung (,‚Steuerbegünstigte
Zwecke") in der jeweils geltenden Fassung. Die Tätigkeit des Vereins wird aus
Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und durch Zuführung öffentlicher Mittel
finanziert. - Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein kann zur Erfüllung des Vereinszweckes Wirtschaftsbetriebe
führen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. - Die Vereinstätigkeit wird
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Auf der Grundlage
des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagement vom
10.10.2007 können die Organe des Vorstandes oder ehrenamtlich Tätige, die
vom Vorstand mit einem Projekt oder einer umfänglichen Aufgabe betraut
wurden, eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. - Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Jugendweihe Deutschland e.V.,
Wackenbergstraße 90 in 13156 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens können erst nach Einwilligung
durch das Finanzamt umgesetzt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen
Körperschaften und
eingetragenen Vereine werden, die den Zweck und die Aufgaben des
Landesverbandes anerkennen und ihm im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeiten
dienen. - Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet in
der nächsten Vorstandssitzung über den Antrag. Bei Ablehnung hat der
Antragsteller die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen gegen diese Entscheidung
schriftlich beim Vorstand Widerspruch einzulegen. Die abschließende
Entscheidung über die Ablehnung trifft dann die nächste Mitgliederversammlung. - Auf Antrag kann durch den
Gesamtvorstand eine Fördermitgliedschaft und eine
Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden. Diese Mitglieder haben beratende
Stimme in den Organen des Vereines und können kein Vorstandsamt bekleiden. - Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der zum Ende des Jugendweihejahres (30.06.) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Satzung des Vereins verstößt.
Dem betroffenen Mitglied wird ein Anhörungsrecht eingeräumt.
- Mit rechtskräftigem Abschluss der Auflösung oder Liquidation oder im Falle der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds. - Der Verein erhebt von
seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Dieser ist in Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung in der
Beitragsordnung festzulegen. - Die Zusammenarbeit zwischen den ordentlichen Mitgliedern und dem
Landesverband wird durch besondere Vereinbarungen im gegenseitigen
Einvernehmen geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand)
- der Vorstand
die Revisionskommission
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung konstituiert sich als Delegiertenversammlung. - Die Mitgliederversammlung
- beschließt die inhaltlichen Schwerpunkte und Grundsätze des Vereins
- setzt sich zusammen aus delegierten Mitgliedern der regionalen Mitgliedsvereine.
Je angefangene 5 Mitglieder ist ein Delegierter zu entsenden.Maßgeblich ist die
Anzahl der ordentlichen Mitglieder zum Zeitpunkt der Einberufung der
Mitgliederversammlung, die durch eine namentliche Liste der ordentlichen
Mitglieder bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung nachzuweisen ist.
Die Mitglieder bestimmen selbstständig über die Art und Weise der Auswahl der
Delegierten.
- wählt den Vorstand und 2 Mitglieder der Revisionskommission
für die Dauer von 2 Jahren
- wählt die Mitglieder der Bundesversammlung des Bundesverbandes
"Jugendweihe Deutschland e.V." für die Dauer der Amtsperiode der
Bundesversammlung
- beschließt die jährliche Umlage, die zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag von den
ordentlichen Mitgliedern an den Landesverband zu zahlen ist
- beschließt über Anträge an die Mitgliederversammlung
- nimmt die Berichte der gewählten Organe über das
abgelaufene Geschäftsjahr entgegen
- entlastet den Vorstand
- beschließt die Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Finanzordnung
mit einfacher Mehrheit
- beschließt über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Delegierten
- beschließt mit den Stimmen von 3/4 aller anwesenden Delegierten die Auflösung
des Vereins und bestimmt die Liquidatoren. - Sie tritt mindestens zweijährlich zusammen.
- Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird einberufen,
wenn 25 % der ordentlichen Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den
Vorstand richten. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Delegierten beschlussfähig, wenn vom Vorstand ordnungsgemäß
unter Wahrnehmung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe des Ortes,
der Tagesordnung und der Zeit geladen wurde. - Anträge sind bis spätestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Initiativanträge, die während der
Mitgliederversammlung eingebracht werden, müssen von mindestens 25 % der
anwesenden Delegierten unterschrieben sein.
- Initiativanträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereines sind
nicht zulässig.
§ 7 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorstand nach § 8
- einem Vertreter der regionalen Mitgliedsvereine (Grundmandat)
- bei mehr als 20 ordentlichen Mitgliedern der regionalen
Mitgliedsvereine ein weiterer Vertreter (Zusatzmandat). - Der Gesamtvorstand
kann eine Landesgeschäftsstelle einrichten und einen
Geschäftsführer berufen, der den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben unterstützt. - Der
Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Koordination der Arbeit und des Informationsflusses unter den
Mitgliedsvereinen
- Vorbereitung und Stellung von Anträgen zur Mitgliederversammlung
- Abstimmung von Aktivitäten der Mitgliederwerbung und der
Öffentlichkeitsarbeit
- Beschlussfassung über die Mittelverwendung
- Empfehlung über die Höhe der Teilnehmerbeiträge zur Jugendweihefeier - Der Gesamtvorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Einladungen erfolgen
durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe von
Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung. - Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat Stimmrecht.
Beschlüsse werden nach § 10, Abs. 1 gefasst. - Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können Arbeitsgruppen bilden und für
diese weitere Mitglieder von ordentlichen Mitgliedern oder Fördermitglieder zur
Mitarbeit gewinnen. Diese Gremien haben beratende Funktion und bereiten
Entscheidungen der Organe des Vereins vor. Einer Arbeitsgruppe müssen
mindestens 3 Personen angehören.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- einem weiteren Beisitzer - Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt,
die beiden Stellvertreter mit je einem weiteren Vorstandsmitglied. - Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Vertretung des Vereins nach außen
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Entwurf von Haushaltsplänen
- die Wahrnehmung der Personalhoheit des Vereins
- die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins
- beschließt eine Geschäftsordnung. - Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich. Der Vorstand beruft seine Sitzungen
mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des
Tagungsortes und der Zeit ein. - Scheidet der Vorsitzende aus dem Vorstand aus, übernimmt einer der
stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitz bis zur Neuwahl. Scheiden
Vorsitzender und beide stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig aus dem
Vorstand aus, ist für eine Neuwahl unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Wahrung der Fristen einzuberufen.
Der Vorstand verbleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 9 Revisionskommission
- Die Revisoren dürfen keinem anderen Organ des Landesverbandes angehören.
- Die Revisoren prüfen mindestens einmal im Jahr die Finanzen des
Landesverbandes auf Grundlage der Finanzordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und auf der
nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. - Die Revisoren können der Mitgliederversammlung eine
Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes aussprechen.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
- Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher
Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten im Sinne des Antrages. - Die Organe haben über ihre Sitzungen Protokoll zu führen.
- Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine
anderen bestellt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung der satzungsmäßigen Organe. Die Haftung für leicht
fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der
Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit
darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein
bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das
Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der
Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche
gegen den Verein besteht nicht. - Die vorliegende Satzung der Interessenvereinigung Jugendweihe Landesverband
Thüringen e.V. tritt mit Beschluss vorbehaltlich der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. - Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, die für
die Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind bzw. die vom Finanzamt für
notwendig erachtet werden, soweit es sich nicht um Änderungen im Zweck des
Vereins oder um Änderungen von Mehrheitsverhältnissen bei Beschlussfassungen
handelt.