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Satzung

der "Interessenvereinigung Jugendweihe Landesverband Thüringen e.V."

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Interessenvereinigung Jugendweihe
    Landesverband Thüringen e.V." (im folgenden Verein genannt).
    Die offizielle Abkürzung lautet "Jugendweihe Thüringen e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister des
    Amtsgerichtes Erfurt unter der Nummer 529 eingetragen.
  3. Der Verein organisiert sich als Gesamtverband mit rechtlich selbständigen
    Untergliederungen.
  4. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband "Jugendweihe Deutschland e.V."

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein fühlt sich der Tradition der Jugendweihe ab 1852 verpflichtet und
    pflegt die Zusammenarbeit mit allen, die dieser Tradition nahe stehen und
    in ihrer Satzung humanistische Ziele verfolgen. Hierzu bietet der Verein jungen
    Menschen, vornehmlich im Alter von 13 bis 15 Jahren, die Teilnahme an der
    Jugendweihe an. Der Verein gestaltet Feiern zur Jugendweihe, in denen die
    Teilnehmer in festlicher und jugendgemäßer Atmosphäre den Eintritt in das
    Jugendalter begehen.
  2. Der Verein führt ebenso die Tradition der Namensgebung fort und bietet
    hierfür festliche Veranstaltungen an.
  3. Als Träger der freien Jugendhilfe fördert der Verein die Jugendarbeit
    und Jugendverbandsarbeit (Jugendpflege und Jugendfürsorge) im Sinne des
    Kinder- und Jugendhilfegesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
    Dazu gestaltet er eine offene Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit mit
    erlebnis- und inhaltsreichen Gesprächen, Begegnungen, Veranstaltungen,
    Exkursionen und Jugendfahrten.
  4. Der Verein ist Ansprechpartner für orientierungssuchende Jugendliche und
    unterstützt sie bei ihrer Identitätssuche.
  5. Der Verein übt seine Tätigkeit aus, indem er jungen Menschen u.a. hilft:
    humanistisch- ethische Lebensvorstellungen kennen zu lernen und zu entwickeln,
    Verantwortungsgefühl für das eigene Handeln, für eine menschliche Gesellschaft
    und eine gesunde Umwelt zu entfalten sowie selbst aktiv zu werden, sich mit
    Rechten und Pflichten auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Regelungen
    vertraut zu machen und entsprechend zu handeln, Toleranz im Umgang mit
    Menschen zu üben, mit Widersprüchen und Konflikten leben und gewaltfrei
    umgehen zu lernen, unduldsam zu sein gegenüber Erscheinungen und
    Auffassungen von Faschismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
  6. In diesem Sinne leistet der Verein einen Beitrag zur Völkerverständigung, zu
    Solidarität und zur Achtung des Menschen und der Menschenrechte.
  7. Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes; er ist parteipolitisch und
    weltanschaulich ungebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt seine Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Weise, insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege im
    Sinne des Abschnitts 3 der Abgabenordnung (,‚Steuerbegünstigte
    Zwecke") in der jeweils geltenden Fassung. Die Tätigkeit des Vereins wird aus
    Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und durch Zuführung öffentlicher Mittel
    finanziert.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Der Verein kann zur Erfüllung des Vereinszweckes Wirtschaftsbetriebe
    führen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
    fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Die Vereinstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Auf der Grundlage
    des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagement vom
    10.10.2007 können die Organe des Vorstandes oder ehrenamtlich Tätige, die
    vom Vorstand mit einem Projekt oder einer umfänglichen Aufgabe betraut
    wurden, eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
    des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins an die Jugendweihe Deutschland e.V.,
    Wackenbergstraße 90 in 13156 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse
    über die künftige Verwendung des Vermögens können erst nach Einwilligung
    durch das Finanzamt umgesetzt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Körperschaften und
    eingetragenen Vereine werden, die den Zweck und die Aufgaben des
    Landesverbandes anerkennen und ihm im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeiten
    dienen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet in
    der nächsten Vorstandssitzung über den Antrag. Bei Ablehnung hat der
    Antragsteller die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen gegen diese Entscheidung
    schriftlich beim Vorstand Widerspruch einzulegen. Die abschließende
    Entscheidung über die Ablehnung trifft dann die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Auf Antrag kann durch den Gesamtvorstand eine Fördermitgliedschaft und eine
    Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden. Diese Mitglieder haben beratende
    Stimme in den Organen des Vereines und können kein Vorstandsamt bekleiden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    - durch Austritt, der zum Ende des Jugendweihejahres (30.06.) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
    durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
    - Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Satzung des Vereins verstößt.
    Dem betroffenen Mitglied wird ein Anhörungsrecht eingeräumt.
    - Mit rechtskräftigem Abschluss der Auflösung oder Liquidation oder im Falle der
    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds.
  5. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
    Dieser ist in Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung in der
    Beitragsordnung festzulegen.
  6. Die Zusammenarbeit zwischen den ordentlichen Mitgliedern und dem
    Landesverband wird durch besondere Vereinbarungen im gegenseitigen
    Einvernehmen geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand)
- der Vorstand die Revisionskommission

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    Die Mitgliederversammlung konstituiert sich als Delegiertenversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung
    - beschließt die inhaltlichen Schwerpunkte und Grundsätze des Vereins
    - setzt sich zusammen aus delegierten Mitgliedern der regionalen Mitgliedsvereine.
    Je angefangene 5 Mitglieder ist ein Delegierter zu entsenden.Maßgeblich ist die
    Anzahl der ordentlichen Mitglieder zum Zeitpunkt der Einberufung der
    Mitgliederversammlung, die durch eine namentliche Liste der ordentlichen
    Mitglieder bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung nachzuweisen ist.
    Die Mitglieder bestimmen selbstständig über die Art und Weise der Auswahl der
    Delegierten.
    - wählt den Vorstand und 2 Mitglieder der Revisionskommission
    für die Dauer von 2 Jahren
    - wählt die Mitglieder der Bundesversammlung des Bundesverbandes
    "Jugendweihe Deutschland e.V." für die Dauer der Amtsperiode der
    Bundesversammlung
    - beschließt die jährliche Umlage, die zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag von den
    ordentlichen Mitgliedern an den Landesverband zu zahlen ist
    - beschließt über Anträge an die Mitgliederversammlung
    - nimmt die Berichte der gewählten Organe über das
    abgelaufene Geschäftsjahr entgegen
    - entlastet den Vorstand
    - beschließt die Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Finanzordnung
    mit einfacher Mehrheit
    - beschließt über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit
    der anwesenden Delegierten
    - beschließt mit den Stimmen von 3/4 aller anwesenden Delegierten die Auflösung
    des Vereins und bestimmt die Liquidatoren.
  3. Sie tritt mindestens zweijährlich zusammen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen,
    wenn 25 % der ordentlichen Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den
    Vorstand richten.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Delegierten beschlussfähig, wenn vom Vorstand ordnungsgemäß
    unter Wahrnehmung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe des Ortes,
    der Tagesordnung und der Zeit geladen wurde.
  6. Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
    schriftlich beim Vorstand einzureichen. Initiativanträge, die während der
    Mitgliederversammlung eingebracht werden, müssen von mindestens 25 % der
    anwesenden Delegierten unterschrieben sein.
  7. Initiativanträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereines sind
    nicht zulässig.


§ 7 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    - dem Vorstand nach § 8
    - einem Vertreter der regionalen Mitgliedsvereine (Grundmandat)
    - bei mehr als 20 ordentlichen Mitgliedern der regionalen
    Mitgliedsvereine ein weiterer Vertreter (Zusatzmandat).
  2. Der Gesamtvorstand kann eine Landesgeschäftsstelle einrichten und einen
    Geschäftsführer berufen, der den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner
    Aufgaben unterstützt.
  3. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
    - Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - Koordination der Arbeit und des Informationsflusses unter den
    Mitgliedsvereinen
    - Vorbereitung und Stellung von Anträgen zur Mitgliederversammlung
    - Abstimmung von Aktivitäten der Mitgliederwerbung und der
    Öffentlichkeitsarbeit
    - Beschlussfassung über die Mittelverwendung
    - Empfehlung über die Höhe der Teilnehmerbeiträge zur Jugendweihefeier
  4. Der Gesamtvorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Einladungen erfolgen
    durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe von
    Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung.
  5. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat Stimmrecht.
    Beschlüsse werden nach § 10, Abs. 1 gefasst.
  6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können Arbeitsgruppen bilden und für
    diese weitere Mitglieder von ordentlichen Mitgliedern oder Fördermitglieder zur
    Mitarbeit gewinnen. Diese Gremien haben beratende Funktion und bereiten
    Entscheidungen der Organe des Vereins vor. Einer Arbeitsgruppe müssen
    mindestens 3 Personen angehören.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - dem Vorsitzenden
    - den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister
    - einem weiteren Beisitzer
  2. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt,
    die beiden Stellvertreter mit je einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
    - Vertretung des Vereins nach außen
    - Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    - Entwurf von Haushaltsplänen
    - die Wahrnehmung der Personalhoheit des Vereins
    - die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins
    - beschließt eine Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich. Der Vorstand beruft seine Sitzungen
    mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des
    Tagungsortes und der Zeit ein.
  5. Scheidet der Vorsitzende aus dem Vorstand aus, übernimmt einer der
    stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitz bis zur Neuwahl. Scheiden
    Vorsitzender und beide stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig aus dem
    Vorstand aus, ist für eine Neuwahl unverzüglich eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung unter Wahrung der Fristen einzuberufen.
    Der Vorstand verbleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 9 Revisionskommission

  1. Die Revisoren dürfen keinem anderen Organ des Landesverbandes angehören.
  2. Die Revisoren prüfen mindestens einmal im Jahr die Finanzen des
    Landesverbandes auf Grundlage der Finanzordnung in der jeweils gültigen
    Fassung. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und auf der
    nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Revisoren können der Mitgliederversammlung eine
    Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes aussprechen.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher
    Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten im Sinne des Antrages.
  2. Die Organe haben über ihre Sitzungen Protokoll zu führen.
  3. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind gemeinsam
    vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine
    anderen bestellt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der
    Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
    verliert.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche oder grob
    fahrlässige Pflichtverletzung der satzungsmäßigen Organe. Die Haftung für leicht
    fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der
    Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit
    darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein
    bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das
    Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen
    Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der
    Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche
    gegen den Verein besteht nicht.
  6. Die vorliegende Satzung der Interessenvereinigung Jugendweihe Landesverband
    Thüringen e.V. tritt mit Beschluss vorbehaltlich der Eintragung in das
    Vereinsregister in Kraft.
  7. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, die für
    die Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind bzw. die vom Finanzamt für
    notwendig erachtet werden, soweit es sich nicht um Änderungen im Zweck des
    Vereins oder um Änderungen von Mehrheitsverhältnissen bei Beschlussfassungen
    handelt.
Weimar, 04.12.2010